Ankündigung hoheitlicher Tätigkeiten im Namen eines bevollmächtigten Schornsteinfegers
Führen Sie als Schornsteinfegerbetrieb die Feuerstättenschau durch, müssen Sie diese laut § 3. Abs. 1 KÜO spätestens fünf Werktage vorher ankündigen, außer der Eigentümer der Liegenschaft verzichtet auf die Ankündigung. Da die Feuerstättenschau eine hoheitliche Tätigkeit ist, darf diese nur durch die bevollmächtigte Schornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Freie und hoheitliche Tätigkeiten in einer Zustellung
Kehrtour.de trennt automatisch freie von hoheitlichen Tätigkeiten und erstellt je nach Auswahl einen oder zwei Terminzettel pro Ankündigung. Laut § 3, Abs. 2 KÜO sollen kombinierbare Tätigkeiten an einem Termin durchgeführt werden, sofern es der Eigentümer nicht ausdrücklich anders wünscht. Das bedeutet, Ihre Kunden erhalten im Fall der Zusammenlegung beider Tätigkeiten zwei ausgedruckte Terminzettel in einem Briefumschlag oder, bei digitaler Ankündigung, als digitale Online-Ansicht per E-Mail.
Hoheitliche Tätigkeiten separat zustellen
Natürlich lässt sich die Feuerstättenschau auch einzeln ankündigen. Wie auch bei anderen Tätigkeiten profitieren Sie hierbei von der intelligenten Vorschlagsfunktion und erhalten Liegenschaften angezeigt, bei denen die Feuerstättenschau als nächstes ansteht.
Individuelle Gestaltung der Terminzettel
Sie können über das Aussehen der Terminzettel für freie und hoheitliche Tätigkeiten frei bestimmen. So lassen sich z.B. branchenspezifische Siegel platzieren oder die Beschriftungen im Briefkopf ändern.